Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer
Dieses Verfahren richtet sich nur an Versorgungsunternehmen.
Bei Kaltwasserzählern kann nach § 14 der Eichordnung die Gültigkeitsdauer der Eichung um jeweils drei Jahre verlängert werden, wenn die Messrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen worden ist.
Für die Stichprobenprüfung gilt das nachfolgend festgelegte Verfahren.
Allgemeines
Wenn eine Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Eichung durchgeführt werden soll, so ist dies der für die durchführende Prüfstelle und auch der für den Verwendungsort der Wasserzähler zuständigen Behörde vor Beginn der Stichprobenprüfung anzuzeigen. Die Prüfstelle wird vom Messgeräteverwender schriftlich ermächtigt, den Antrag auf Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer zu stellen.
Die Stichprobenprüfung ist so rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Eichung durchzuführen, dass bei Nichterfüllung der Anforderungen alle Zähler des Loses vor Beendigung der Gültigkeitsdauer der Eichung ausgebaut werden können.
Die Stichprobenprüfung einschließlich der Auswahl der Zähler darf nur von der zuständigen Behörde oder von einer staatlich anerkannten Prüfstelle durchgeführt werden.
Die durch ein Stichprobenverfahren bereits verlängerte Eichgültigkeitsdauer kann durch spätere Stichprobenprüfungen weiter verlängert werden. Erfahrungsgemäß ist die Wahrscheinlichkeit, die zweite Stichprobe zu bestehen nicht sehr groß, bei qualitativ hochwertigen Zählern und bei sehr guter Wasserqualität ist eine zweite Verlängerung jedoch durchaus möglich. Die Anzahl der bei der ersten Prüfung fehlerhaften Zähler gibt einen Hinweis darauf ob eine zweite Verlängerung sinnvoll ist.
Kriterien für die Losabgrenzung
Die Zähler sollen vorzugsweise aus Gebieten vergleichbarer Wasserbeschaffenheit entnommen werden. Die Gebiete können von den Wasserversorgungsunternehmen (WVU) oder den Betreibern der Zähler abgegrenzt werden. Um wirtschaftliche Losgrößen zu erhalten, können mit Genehmigung der zuständigen Behörde Zähler verschiedener WVU zu Losen zusammengefasst werden, wenn die Verantwortlichkeit des Antragstellers für die Zähler des Loses sichergestellt ist. Die Zusammenfassung von Losen kann sich über mehrere Bundesländer erstrecken.
Grundsätzlich dürfen nur Zähler gleicher Größe, gleicher metrologischer Klasse und mit gleichem Zulassungszeichen (Bauart) zusammengefasst werden. Zusammenfassung mehrerer Bauarten zu einem Los sind möglich, sofern entsprechende Bedingungen für die Zusammenfassung von der Bundesanstalt festgelegt worden sind.
Die Jahreszahlen der Konformitätsprüfung dürfen sich nur um 1 Jahr unterscheiden.
Auswahl und Behandlung der Stichprobenzähler
Von dem Zählerlos werden je nach Losumfang und gewählter Stichprobenanweisung 28, 32, 50, 80, 125 oder 200 Zähler zufällig ausgewählt. Außerdem werden 6, 6, 10, 16, 25 oder 40 Ersatzzähler ermittelt.
Unmittelbar nach dem Ausbau der Zähler müssen die Ein- und Ausgangstutzen verschlossen werden, um den Zähler innen nass zu halten. Zwischen Ausbau und Prüfung der Zähler dürfen nicht mehr als 14 Kalendertage liegen. Auch dürfen die Zähler keiner übermäßigen Transportbeeinflussung ausgesetzt und keinem Eingriff wie Instandsetzung, Einregelung, Zählerwerktausch, Spülen oder dergleichen unterworfen werden.
Bei Messkapselzählern (MON), bei denen nur der Messeinsatz getauscht werden soll, muss die Einbausituation vor dem Ausbau dokumentiert werden (Fotos, Protokoll). Näheres auf Anfrage.
Stichprobenprüfung
Fehlerhafte Zähler (erste Verlängerung): Ein Zähler gilt in der Stichprobe als fehlerhaft, wenn der Betrag der Messabweichung bei Q1 größer als 7,81 % oder bei Q2 oder Q3 größer als 3,12% ist.
Ersatzzähler: Werden bei der Stichprobenauswahl Zähler festgestellt, die eine außergewöhnliche äußere Beschädigung aufweisen, deren Sicherungsstempel verletzt sind, die nicht mehr auffindbar oder nicht erreichbar sind, so ist vor Eintritt in das Prüfverfahren Ersatz durch die Ersatzzähler zulässig.
Für Zähler, die nicht erreichbar sind, muss der Messgeräteverwender der Prüfstelle die Anschrift des Einbauorts des Messgeräts mitteilen!
Prüfergebnis
Die Prüfstelle hat das Ergebnis der Stichprobenprüfung der für den Verwendungsort der Wasserzähler zuständigen Behörde mitzuteilen. Die Behörde teilt dem Messgeräteverwender dann das Ergebnis mit. Die Eichgültigkeitsdauer der Zähler des Loses gilt als verlängert, wenn das Zählerlos die Stichprobenprüfung bestanden hat und eine eventuelle Überprüfung der Stichprobenzähler durch die zuständige Behörde zu keiner Beanstandung geführt hat.
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Stichprobenprüfung durchgeführt wurde.
Hat das Zählerlos die Stichprobenprüfung nicht bestanden, so müssen alle Zähler des Loses bis zur Beendigung der Gültigkeitsdauer der Eichung ausgebaut sein.
Losumfang | Stichprobenumfang | Anzahl der fehlerhaften Zähler Kriterium für Annahme / Kriterium für Zurückweisung |
Ersatzzähler |
---|---|---|---|
bis 1200 | 50 | max. 1 / 2 oder mehr | 10 |
1201 bis 3200 | 80 | max. 3 / 4 oder mehr | 16 |
3201 bis 10000 | 125 | max. 5 / 6 oder mehr | 25 |
Es ist möglich, den Stichprobenumfang freiwillig zu erhöhen und z.B. bei Losgrößen unter 1200 Zähler 80 statt 50 Zähler zu prüfen. Dies verbessert u. U. die Wahrscheinlichkeit der Annahme des Loses, wenn damit gerechnet wird, dass einzelne Zähler fehlerhaft sind.
Alternativ ist das Verfahren der Doppel-Stichprobenprüfung möglich. Beispiel: Bei einer Losgröße von bis zu 1200 Stück müssen im ersten Schritt hier nur 32 statt 50 Stück geprüft werden. Ist keiner dieser Zähler fehlerhaft, so hat das Los bestanden. Sind 2 und mehr Zähler fehlerhaft, so wird das Los zurückgewiesen. Ist jedoch genau ein Zähler fehlerhaft, so werden zusätzlich weitere 32 Zähler geprüft. Das Verfahren ist wirtschaftlich, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit keiner der Zähler fehlerhaft ist. Details zu dem Verfahren und Anzahl der Zähler bei größeren Losen teilen wir gerne auf Anfrage mit. (Kontakt Prüfstelle)
Anzeige einer Stichprobe
Folgende Angeben sind auf dem Formular „Anzeige einer Stichprobe“ erforderlich:
- Antragsteller: z.B. „Gemeinde XY“, „Zweckverband Wasser XY“ etc. mit E-Mail-Adresse und Kontaktperson (Telefon)
- Größe der Wasserzähler Qn bzw. Q3 in m³/h, meist 2,5 m³/h bzw. Q3=4 m³/h
- Zulassung der Zähler (z.B. „D82/6.131.42“ oder DE-14-MI001-PTB005)
- Metrologische Klasse, meist „B-H“ oder „A-H“ oder R-Wert (R=40, R=80)
- Jahreszahl(en) der letzten Eichung oder der Konformitätskennzeichnung, z.B. „2003“ oder „2003 und 2004“
- Losgröße (Stück)
- Der ersten Anzeige eines Antragstellers sollte eine Karte beigefügt werden, in der das Gebiet umrandet ist, in dem die Zähler des Loses eingesetzt werden.
- Gegebenenfalls werden zusätzliche Angaben benötigt:
Zusammenfassung der Zähler verschiedener Wasserversorgungsunternehmen? - Ist das Los schon früher einer Stichprobenprüfung unterzogen worden? wenn ja: In wechem Jahr; unter welcher Kennziffer; von welcher Prüfstelle?
Organisatorischer Ablauf
- Informieren Sie uns per mail oder tel., dass Sie eine Stichprobe durchführen lassen möchten.
- Senden Sie per mail (Prüfstelle, siehe Kontakt) in einem beliebigen Datenformat, (z.B. Excel) die Liste der Zähler sowie das ausgefüllte Formular „Anzeige einer Stichprobe“ (siehe unten) mit Unterschrift (mail).
- Fügen Sie erstmalig eine Karte des Versorgungsgebietes bei.
- Wir bestimmen die Stichprobenzähler und Ersatzzähler und senden Ihnen die Liste dieser Zähler zu, sobald die Auswahl von der Eichdirektion genehmigt wurde. (Dauert ca. 1 Woche)
- Sie vereinbaren mit uns einen Termin (Zufuhr oder Abholung) und bauen die Zähler aus. Bitte beachten Sie, dass die ausgebauten Zähler mit Verschlusskappen verschlossen werden und vorsichtig transportiert werden müssen. Es müssen mindestens 50 bzw. 80 oder 125 Zähler ohne Beschädigung und mit intakter Plombe angeliefert werden. Für Zähler, die nicht erreichbar sind etc. werden die Ersatzzähler verwendet. Sie sollten immer einige Zähler mehr ausbauen als die Mindestanzahl von 50, 80 oder 125.
- Wir prüfen die Zähler und melden das Ergebnis an das Eich- und Beschusswesen Baden-Württemberg (EBBW) bzw. die verfahrensführende Behörde. Von dort aus wird der amtliche Bescheid (bestanden oder nicht) ausgestellt.
- Falls das Los nicht bestanden hat, müssen sie die Zähler vor Ende der Eichgültigkeitsdauer ausbauen. Falls das Los bestanden hat können die Zähler drei weitere Jahre im Netz bleiben.
Download „Zusammenfassung der wesentlichen Informationen zum Stichprobenverfahren“ (.pdf)
Download „Antrag auf Verlängerung der Eichfrist durch Stichprobenverfahren“ (.docx-Datei zum Ausfüllen mit Word)
Download „Antrag auf Verlängerung der Eichfrist durch Stichprobenverfahren“ (.pdf-Datei zum Drucken und manuellem Ausfüllen)
Download „Bevollmächtigung der prüfenden Stelle zur Antragstellung auf Verlängerung der Eichfrist“ (.pdf-Datei)
Falls Sie noch Fragen haben können Sie sich jederzeit an uns wenden. siehe „Kontakt„