Staatlich anerkannte Prüfstelle für Wasser
Messgeräte, die im geschäftlichen Verkehr eingesetzt werden, müssen geeicht sein.
Das gilt auch für Verbrauchsmessgeräte, wie Strom, Gas, Wasserzähler etc., sofern die Messwerte als Grundlage für die Berechnung von Kosten dienen. Die Verwendung von ungeeichten Messgeräten ist verboten.
Die Eichung der Messgeräte ist eine hoheitliche Aufgabe und darf nur von Eichämtern oder staatlich anerkannten Prüfstellen vorgenommen werden. Alternativ gelten Messgeräte als geeicht, wenn der Hersteller eine Konformitätserklärung im Sinne der Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte (MID, Measuring Instruments Directive) abgibt (siehe Kennzeichnung).
Aufgaben der Prüfstelle:
- Die Prüfstelle kann Wasserzähler, die eine gültige Zulassung haben oder für die ein Hersteller eine Konformitätserklärung abgegeben hat, eichen. Dies ist immer dann notwendig, wenn die Eichfrist abgelaufen ist und der Zähler weiterverwendet werden soll. Die Eichung von Hauswasserzählern oder Wohnungswasserzählern nach Ablauf der Eichfrist wird aus Kostengründen nicht empfohlen, in diesen Fällen ist es günstiger die Messgeräte gegen neue zu ersetzen.
- Die Prüfstelle führt Befundprüfungen an Wasserzählern durch,
wenn z.B. Zweifel an der Messrichtigkeit eines Wasserzählers bestehen.
- Die Prüfstelle führt Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichgültigkeitsdauer durch.
Die Prüfstelle arbeitet unabhängig und ist in den Räumen der Firma Fahrbach untergebracht. Der Leiter der Prüfstelle ist Dipl. Ing. Ulf Kumm.