Befundprüfung an Wasserzählern

Wenn Sie als Kunde oder als Versorger Zweifel an der Richtigkeit eines Wasserzählers haben, kann bei den staatlich anerkannten Prüfstellen ein Antrag auf Befundprüfung gestellt werden.

In unserer Prüfstelle können alle Typen von Wasserzählern von Q3=2,5 m³/h bis Q3=1000 m³/h geprüft werden.

Für die Beantragung der Befundprüfung ist der Messgerätebesitzer verantwortlich, das ist im Allgemeindn der Wasserversorger oder (bei Mietwohnungen) der Hausbesitzer oder -Verwalter. Der Versorger veranlasst dann auf Wunsch des Verbrauchers den Ausbau des fraglichen Zählers und die Einsendung an eine staatlich anerkannte Prüfstelle.

Falls Sie eine Befundprüfung beauftragen möchten sollten Sie vorher unbedingt unser Info+Formular Antrag auf Befundprüfung herunterladen, drucken und durchlesen. In diesen Unterlagen finden Sie alle wichtigen Informationen, Anträge und Ausbauprotokoll.

Die Befundprüfung umfasst folgende Schritte:

  • Der Wasserzähler wird äußerlich geprüft (Beschädigungen, Stempel etc.)
  • Der Wasserzähler wird messtechnisch auf Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen geprüft.
  • Die Fehler bei mittlerer, minimaler und maximaler Belastung werden ermittelt.
  • Verkehrsfehlergrenzen: Ein Zähler zeigt richtig, wenn die Messabweichung bei Nennbelastung (Q3), mittlerer Belastung (Q2) +/- 4% und bei minimaler Belastung (Q1) +/- 10% nicht überschreitet
  • Der Wasserzähler wird schließlich geöffnet und zerlegt um auch ggf. innere Fehler festzustellen.
    (auf Wunsch kann auf diese innere Beschaffenheitsprüfung verzichtet werden)
  • Der zerlegte Zähler kann dann weder verwendet noch erneut geprüft werden.
  • Bei einigen Modellen kann das Messwerk nur durch Zerstörung des Gehäuses geöffnet werden.
  • Wir stellen einen Prüfschein aus (Muster-Prüfschein Befundprüfung)
  • Die Einzelteile des zerlegten Zählers werden in einem versiegelten Beutel zurückgegeben,
    auf Wunsch können wir den Zähler bis zu 3 Monate aufbewahren und dann entsorgen.
  • Die genaueren Rechtsgrundlagen und das praktische Prüfverfahren sind im Mess-und-Eichgesetz und in der technischen Richtlinie W19 der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) beschrieben.
  • Erfahrungswerte: Bei 100 geprüften Hauswasserzählern wird in 80-90% der Fälle festgestellt, dass die Messgeräte die Fehlergrenzen einhalten. Fälle, dass die Zähler zu viel zeigen sind selten. Gelegentlich werden mechanische Defekte festgestellt, d.h. die Zähler sind blockiert oder zeigen völlig falsche Verbräuche.

Wenn Sie Fragen zur Befundprüfung haben können Sie sich jederzeit an uns wenden. S. Kontakt.

Bei der Einsendung von Wasserzählern zur Befundprüfung müssen folgende Punkte beachtet werden:(Auszug aus der PTB-Richtlinie 5/90) :

  • Das Messgerät soll nach dem Ausbau keiner übermäßigen Transportbeeinflussung ausgesetzt sein.
  • Bei sog. Patronenzählern (Typ MON) sollte die Messpatrone samt Gehäuse ausgebaut werden. Vorher und nachher müssen Fotos gemacht werden.
  • Eine Verletzung der Stempelzeichen (Plomben) ist zu vermeiden.
  • Unmittelbar nach dem Ausbau sind der Ein= und Ausgangsstutzen des Wasserzählers zu verschließen um das Messwerk nass zu halten
  • Zwischen dem Ausbau und der Prüfung soll der Zähler nicht länger als 14 Kalendertage gelagert werden.
  • Das Messgerät darf nach dem Ausbau nicht verändert oder gespült werden.
  • Auf Wunsch kann auf die innere Beschaffenheitsprüfung verzichtet werden, dies ist ggf. sinnvoll bei relativ neuen Großwasserzählern, die nach erfolgreicher Prüfung wieder im Netz eingebaut werden können. Falls die Eichfehlergrenzen bei der Befundprüfung eingehalten werden, kann der Zähler auch gleich nachgeeicht werden und ist für weitere 6 Jahre einsetzbar.
  • Der Antragsteller hat das Recht, bei der Befundprüfung anwesend zu sein. Bitte vereinbaren Sie in diesem Fall einen Termin mit unserer Prüfstelle (s. Kontakt). Der Vorgang dauert etwa 1 bis 2 Stunden, bei Großwasserzählern auch länger.

Wenn das Messgerät bei der Befundprüfung die Verkehrsfehlergrenzen einhält, so wird dies auf dem Prüfbericht vermerkt. Die festgestellten (geringen) Messabweichungen dürfen dann NICHT mitgeteilt werden. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen möglich.

Überschreitet das Messgerät in einem oder in mehreren Belastungsbereichen die Verkehrsfehlergrenzen oder werden sonstige Auffälligkeiten festgestellt, so werden die ermittelten Messabweichungen bei allen Belastungen im Prüfbericht eingetragen.

Gebühren und Kosten für Befundprüfungen:
(Quelle: Bundesrat-Drucksache 51/19, gültig ab 1.1.2021)

  • Kaltwasserzähler bis Q3=16 (Qn 10 m³/h): 95,50 EUR
  • Kaltwasserzähler über Q3=16 (Qn 10 m³/h) bis Q3=160 (Qn 100 m³/h): 303,10 EUR
  • Kaltwasserzähler über Q3=160 (über Qn 100m³/h): nach Aufwand, 166,60 EUR pro Stunde
  • Zu diesen amtlichen Gebühren kommen noch Abfertigungskosten in Höhe von pauschal 33 EUR hinzu.
  • Für den Rückversand der geprüften Zähler berechnen wir 8 EUR (Brutto bis 5 kg)