Rechtsvorschriften zur Eichung

Messgeräte, die im geschäftlichen Verkehr eingesetzt werden, müssen geeicht sein.
Das gilt besonders für Verbrauchsmessgeräte, wie Strom, Gas, Wasserzähler etc., sofern die Messwerte als Grundlage für die Berechnung von Kosten dienen. Die Verwendung von ungeeichten Messgeräten ist verboten.

Die Eichung der Messgeräte ist eine hoheitliche Aufgabe und darf nur von Eichämtern oder staatlich anerkannten Prüfstellen vorgenommen werden.

Alternativ gelten Messgeräte als geeicht, wenn der Hersteller eine Konformitätserklärung im Sinne der Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte (MID, Measuring Instruments Directive) abgibt.

Die Eichfrist für Wasserzähler ist beschrieben in der Anlage 7 zu §34 MessEV Punkt 5.5.1 (Kaltwasser, 6 Jahre) und Punkt 5.5.2 (Warmwasser, ebenfalls 6 Jahre). Die Eichfrist beginnt mit dem Jahr der Inverkehrbringung. Falls das Jahr der Inverkehrbringung nicht gleich dem Jahr der Konformitätserklärung (Beschriftung CE und “M” mit Jahreszahl im Rechteck) bzw. der Eichung (früher erkennbar am Eichjahr auf dem Hauptstempel) ist, kann das Jahr der Inverkehrbringung durch andere Nachweise (z.B. Erklärung des Erstinverkehrbringers, Lieferschein) bestimmt werden..