Anmeldepflicht von neu installierten oder gewechselten Wasserzählern

Seit dem 1. Januar 2015 müssen Wasserzähler, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, bei den Eichbehörden angemeldet werden. Mit dem neuen MessEG entfällt die bisherige Ersteichung von Messgeräten. Dadurch haben die Eichbehörden grundsätzlich keine Kenntnisse mehr über den Standort verwendeter Messgeräte. Damit wie bisher eine Marktüberwachung im Sinne des Verbraucherschutzes möglich ist, hat der Gesetzgeber die Anzeigepflicht eingeführt.

JEDER Messgeräteverwender, also auch die Hausverwalter oder Hausbesitzer müssen Messgeräte anmelden!

Dies betrifft ebenso Messgeräte für Gas, Wärme und Elektrizität.

Die Anmeldung beim Eichamt über das Internet ist ganz einfach.
Sie können die Anleitung zur Anmeldung auch herunterladen und ggf. ausdrucken.

F: Wer muss die Verwendung von Wasserzählern anmelden?
A: Der Verwender, das sind die Messstellenbetreiber nach § 21b EnWG, also i. A. die Versorger (Wasserversorger, Stadtwerke etc.)

F: Muss jeder einzelne Wasserzähler angemeldet werden?
A: NEIN. Falls Sie als Versorger viele Messgeräte verwenden, genügt eine Meldung für jede Type pro Jahr. Sie müssen jedoch der Eichbehörde auf Anfrage eine Liste der einzelnen Zähler vorlegen können.

F: Wann muss die Anmeldung erfolgen?
A: Innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme (=Einbau bzw. Wechsel des Zählers)

F: Betrifft dies auch private Messgeräteverwender?
A: JA, Wenn der Zähler für Abrechnungszwecke verwendet wird, z.B. im Mietshaus.

F: Muss ich Zähler melden, die vor dem 01.01.2015 in Betrieb genommen wurden?
A: NEIN. Die Anzeigepflicht betrifft nur Messgeräte, die nach dem 01.01.2015 in Betrieb genommen bzw. nach dem 1.1.2015 ausgewechselt werden.

F: Welche Rechtsverordnung liegt dieser Pflicht zu Grunde?
A: § 32 Abs. 1 MessEG fordert: Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen.

F: Warum wurde diese Regelung neu eingeführt?
A: Mit dem neuen MessEG entfällt die bisherige Ersteichung von Messgeräten. Dadurch haben die Eichbehörden grundsätzlich keine Kenntnisse mehr über den Standort verwendeter Messgeräte. Damit wie bisher eine Marktüberwachung im Sinne des Verbraucherschutzes möglich ist, hat der Gesetzgeber die Anzeigepflicht eingeführt.

F: Wie genau führe ich die Anmeldung durch?
A: Das ist im Internet ganz einfach: Gehen Sie auf die Seite http://eichamt.de und klicken Sie
ganz oben bei “Portal für das Gesetzliche Messwesen in Deutschland” auf den Link ”
Neu: “Verwenderanzeige gemäß §32 MessEG”.

F: Welche Angaben und Daten muss ich eingeben?A: (Verwenderanzeige nach § 32 MessEG – Eingabeseite für Verwender) für Fahrbach-Wasserzähler:
1.) Wählen Sie die Geräteart “Wasserzähler” (etwa 25. Zeile von oben in der Liste)
2.) Geben sie als Hersteller “Fahrbach” (bzw. andere Herstellerbezeichnung) ein
3.) Geben Sie als Typbezeichnung “M100” ein (Hauswasserzähler Qn 2,5 bis Qn 15)
4.) Geben Sie als ‘Jahr der Kennzeichnung’ die auf der Plombe geprägte Jahreszahl ein,
für im Jahr 2015 gelieferte Zähler also “15”
5.) wenn Sie mehr als einen Zähler anzeigen wollen, setzen Sie das Häkchen in der Zeile
“Messgeräteliste vorhanden” Ich verwende weitere Messgeräte der o. g. Messgeräteart
6.) Geben Sie Ihr Bundesland, (Firmen-) Name, Straße, PLZ und Ort ein
7.) Wichtig: Geben Sie Ihre e-Mail-Adresse ein, damit Sie die Bestätigung erhalten.
8.) Stimmen Sie der Verwendung der Daten zu und klicken Sie auf “Senden”

F: Bekomme ich eine Bestätigung für meine Verwenderanzeige?
A: JA, das geht automatisch per e-mail in etwa folgender Form:
Von: info@extranet.eichamt.de
Gesendet: Mittwoch, 7. Januar 2015 13:15 An: Stadtwerke X-Stadt
Betreff: Anzeigepflicht nach § 32 Mess- und Eichgesetz (MessEG) – Bestätigung
ELEKTRONISCHER BRIEF Nr.: 59 07.01.2015
wassermeister@x-stadt-de Stadtwerke X-Stadt Rathausplatz 1 76543 X-Stadt
Geräteart: Wasserzähler; Hersteller: Elster; Typbezeichnung: M100
Jahr der Kennzeichnung: 15; Messgeräteliste vorhanden: Ja
Anzeigepflicht nach § 32 Mess- und Eichgesetz (MessEG) – Bestätigung
Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen Ihnen, dass Sie, wie vom Gesetzgeber
gefordert, die Verwendung eines neuen bzw. erneuerten Messgerätes / Messgeräteart
nach § 32 Abs. 1 Abs. 2 MessEG*) angezeigt haben.
Mit freundlichen Grüßen / Im Auftrag / die Eichbehörden der Länder

F: Ich habe mich bei der Eingabe geirrt, kann ich das korrigieren?
A: NEIN, ggf. wenden Sie sich hier an die Eichbehörde.

F: Wo bekomme ich weitere Informationen und Hilfe?
A: Bei http://eichamt.de finden Sie Hinweise und ein Infoblatt ‘Anzeigepflicht § 32 MessEG

Fundstellen der Rechtsvorschriften: Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz – MessEG) vom 25.07.2013 (BGBl. I S. 2722)